Lebensmittelrecht 

Kaum ein Rechtsgebiet ist in seinen Wirkungen so unmittelbar erfahrbar wie das Lebensmittelrecht, denn es regelt die Behandlung und Produktion von Lebensmitteln. Zum Regelungsbereich gehören neben der Lebensmittelhygiene sowie der Zusammensetzung von Lebensmitteln auch deren Kennzeichnung und Vermarktung.
Ziel ist zum einen der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung durch die Schaffung und Überwachung eines Mindeststandards für die Qualität von Lebensmitteln, zum anderen die Schaffung eines transparenten, fairen und funktionierenden Wettbewerbs auf den Lebensmittelmärkten.
Praktisch erreicht werden sollen diese Ziele durch ein System von Mindestanforderungen für die Lebensmittelsicherheit bei Produktion und Handel mit Lebensmitteln. Die Anforderungen betreffen sowohl die Lebensmittel selbst als auch die Unternehmen/Personen, die mit deren Produktion und Vermarktung befasst sind.

Im Zuge der Europäisierung ist das Lebensmittelrecht zu einem der wesentlichen Bestandteile europäischer Gesetzgebung geworden. Entsprechend beschränkt sich die Kompetenz des Bundes und der Länder daher weitgehend auf die Umsetzung und Anwendung europäischer Rechtsvorschriften.
Grundlegende Vorschrift im Lebensmittelrecht ist die Verordnung (EG) 178/2002 („Basisverordnung“). Einige weitere wichtige europäische Rechtsnormen sind die VO (EG) 1924/2006 („Health-Claims-Verordnung“), das „Hygienepaket“ (VO (EG) 852/2004, VO (EG) 853/2004 und VO (EG) 854/2004) sowie die VO (EG) 882/2004 (Verfahren zur Lebensmittelkontrolle). In der VO (EG) 882/2004 ist u.a. die Systematik für die Erhebung von Gebühren für die amtliche Fleischuntersuchung geregelt. Die Erhebung von Fleischuntersuchungsgebühren ist ein im öffentlichen Bewusstsein wenig bekannter Teilaspekt des Lebensmittelrechtes, der aber sowohl für Unternehmen der Fleischwirtschaft als auch die mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen beauftragten staatlichen Stellen erhebliche finanzielle und damit wirtschaftliche Bedeutung hat.

In der Bundesrepublik Deutschland sind für den Erlass entsprechender Umsetzungsvorschriften sowohl der Bund als auch die Länder zuständig (konkurrierende Gesetzgebung, vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 17, 20 GG). Kern des nationalen Lebensmittelrechtes ist das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Daneben bestehen spezielle Regelungen z.B. für die Zusammensetzung, Kennzeichnung, Produktionsverfahren und Hygienestandards von Lebensmitteln oder Lebensmittelgruppen.

In der Lebensmittelwirtschaft ist daher neben Kenntnissen der einschlägigen nationalen gesetzlichen Regelungen auf Bundes- und Landesebene eine vertiefte Auseinandersetzung mit den einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften unabdingbar. Nicht zuletzt wegen der weitreichenden rechtlichen Konsequenzen eines Verstoßes gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung ratsam.